1. Allgemeines
1.1 Die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) bestimmen sich nach deutschem Recht, der Verordnung und Leistungen für Architekten und der Ingenieure und den nachstehenden Bedingungen für das H-L-S, Holz, Kunststoff, Fliesen, Naturstein, Trockenbau, Elektrobau, Sanitärkeramik und Sanitärobjekte verarbeitende und montierende Handwerk.
1.2 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Lieferung und Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B (DIN 19961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, in Kurzfassung ausgehändigt. Darüber hinaus gilt das BGB.
1.3 Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung anderer Leistungen, die nicht im Sinne des vorstehenden Produktes sind, gelten nachfolgende Bedingungen.
2. Beratung, Planung und Angebot
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend; Beratungen und Planungen sowie das für den Kunden ausgearbeitete Angebot sind unverbindlich. Sie bleiben jedoch ausdrücklich unser geistiges Eigentum. auch über den Auftrag hinaus
2.2 Sämtliche Prospekte, Fotos, Preislisten, Beschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen und Kostenanschläge, auch soweit sie auf Wunsch des Auftraggebers angefertigt sind, verbleiben in unserem Eigentum. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, sind wir berechtigt, eine Gebühr gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2.3 Übernimmt der Kunde unsere Beratung, die Planung, den Entwurf oder das Angebot teilweise oder ganz für die Ausführung durch einen Dritten, ohne dass ein besonderer Planungsauftrag erteilt wurde, so erfolgt die Berechnung durch uns an den Kunden so, als wäre uns der Auftrag für die in Ansprach genommene Leistung erteilt worden. Eine Berechnung erfolgt auch dann, wenn der Kunde unsere sämtlichen Planungsunterlagen zurückgesandt hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches wird durch eine Berechnung nicht ausgeschlossen.
2.4 Entwurfsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor einer Auftragseileilung gefordert werden, müssen bei Nichterteilung eines Lieferauftrages vergütet werden. Bei Auftragserteilung sind diese Leistungen unentgeltlich.
2.5 Der Auftraggeber stimmt der Verwendung von Bild- und Tonmaterial für Werbezwecke im Rahmen der Datenschutzrichtlinien ausdrücklich zu.
3. Auftrag und Lieferung
3.1 Ein uns erteilter Auftrag gilt mit seiner schriftlichen Bestätigung als angenommen. Wir behalten uns den jederzeitigen Rücktritt vom Auftrag vor, wenn Nachteiliges über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers bekannt wird oder wenn Kreditanträge von Seiten der Bank abgelehnt werden. Im Falle einer solchen Ablehnung sind uns alle bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen zu vergüten.
3.2 Bei einer Verzögerung baulicher Nebenarbeiten sind wir rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Tritt ein Bauverzug infolge einer verspäteten oder mangelhaften Durchführung der erforderlichen bauseitigen Leistungen oder aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund ein, so sind uns die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
3.3 Soweit wir die Ware für den Auftraggeber infolge Verzögerung der Abnahme oder Nichtabnahme einlagern, erfolgt dieses auf seine Kosten und Gefahr.
4. Zahlungen
4.1 Ist die vertraglich vereinbarte Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
4.2 Bei Überschreitung des Zahlungstermins sind wir berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen Kreditkosten. mindestens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB zu berechnen.
4.3 Verrechnungsschecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst als Zahlung, wenn der Gegenwert unserem Konto gutgeschrieben ist. Diskont und Wechselspesen sowie alle Nebenkosten hat der Kunde zu tragen. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
4.4 Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen unsere Forderungen aufzurechnen, mit Ausnahme von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen.
4.6 Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch des Bestellers ist so fristgemäß Zahlung zu leisten, als wäre vertragsgemäß geliefert worden.
4.7 Bis zur Tilgung aller offenen Rechnungen bleiben alle von uns gelieferten Teile unser Eigentum.
4.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfandlungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
4.10 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut. so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
4.11 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftragnehmer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
4.12 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Auftraggeber zu, Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
5. Gewährleistung
5.1 Abnahme und geleistete Arbeiten sind unseren Monteuren schriftlich zu bescheinigen. Etwaige Beanstandungen sind auf der Bescheinigung zu vermerken. Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Werktagen angezeigt werden.
5.2 Bei berechtigten Mangelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu tiefem. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.3 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn Behandlungsvorschriften nicht befolgt oder wenn Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe jeglicher Art durch Dritte erfolgen. Ebenso erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen jeder Anspruch auf Gewährleistung.
5.4 Hölzer und Natursteine sind ein Naturprodukt. Etwaige Farbabweichungen im naturlackierten Zustand oder durch Beiz bzw. Lasurauftrag, etc. sind als normal anzusehen. Das gleiche gilt für Farbabweichungen bei unterschiedlichen Materialien, z.B. Keramik, Kunststoff, und Metall. Diese Farbabweichungen sind nicht Grund für Beanstandungen und Reklamationen.
6. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Für alle Leistungen gilt als Erfüllungsort oder Gerichtsstand der Geschäftssitz der Karl Stolle Sanitärtechnik GmbH (Dresden) als vereinbart.
7. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Stand: 19.03.2012